Verhinderungspflege greift, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt (Urlaub, Krankheit). Seit 01.07.2025 wird sie zusammen mit der Kurzzeitpflege aus einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € finanziert. Entscheidend ist, WER die Vertretung übernimmt: Nahe Angehörige und Haushaltsmitglieder können nur das 2-fache des Pflegegeldes abrechnen – bei Pflegegrad 2 also 694 € statt 3.539 €.
Rechtsgrundlage: § 39 SGB XI. Einheit: €/Jahr.
Jahresbudget-Hinweis: Seit 01.07.2025 gilt der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen. Verhinderungspflege wird daraus bezahlt – nicht zusätzlich dazu. Die beiden Zeilen dürfen nicht addiert werden.
Wichtig – Pflege durch Angehörige: Übernehmen nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder die Verhinderungspflege, sind nicht 3.539 € abrechenbar, sondern nur das 2-fache des Pflegegeldes (Pflegegrad 2: 694 €, Pflegegrad 3: 1.198 €, Pflegegrad 4: 1.600 €, Pflegegrad 5: 1.980 €). Der volle Betrag gilt nur bei Vertretung durch sonstige Personen oder einen Pflegedienst.
Verhinderungspflege nach Pflegegrad
| Pflegegrad | Betrag 2026 |
|---|---|
| Pflegegrad 112,5 bis unter 27 Punkte | nicht vorgesehen |
| Pflegegrad 227 bis unter 47,5 Punkte | 3.539 € |
| Pflegegrad 347,5 bis unter 70 Punkte | 3.539 € |
| Pflegegrad 470 bis unter 90 Punkte | 3.539 € |
| Pflegegrad 590 bis 100 Punkte | 3.539 € |
Voraussetzungen kurz erklärt
Maßgeblich sind Pflegegrad, Versorgungsform und Prüfung durch die Pflegekasse. Die Beträge zeigen den gesetzlichen Rahmen 2026 und ersetzen keine individuelle Beratung.